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Zwei typische Fehler der Anbieterkennzeichnung von Internetseiten

Zwei typische Fehler der Anbieterkennzeichnung von Internetseiten Zwei typische Fehler der Anbieterkennzeichnung von Internetseiten

dury logo big dark blueAuch im Jahr 2012 hat unsere Kanzlei eine Vielzahl von Internetseiten geprüft und rechtlich sicherer gemacht. Dabei sind die beiden nachfolgenden Fehler sehr häufig aufgetreten. Fallen diese Rechtsverstöße einem Wettbewerber auf, kann dies zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

 

1. Internetseiten, die sog. journalistisch-redaktionelle Inhalte anbieten, haben nur in seltenen Fällen auch einen inhaltlich Verantwortlichen dafür benannt, obwohl dies gem . § 55 Abs. 2 RStV zwingend notwendig ist. Einige Seitenbetreiber haben davon schon gehört, beziehen sich aber noch auf den Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV), der bereits im Jahr 2007 außer Kraft getreten ist. Um hier keine Angriffspunkte zu bieten, sollte man die aktuelle Rechtsgrundlage nennen.

2.Daneben kommt es immer wieder vor, dass Angaben zu den registerrechtlichen Pflichtangaben nicht oder nicht korrekt wiedergegeben werden. Wer bspw. in ein Handelsregister eingetragen ist, muss die Registernummer und das Registergericht im Impressum angeben. Mit diesen Informationen kann sich der interessierte Nutzer dann über das Unternehmen allgemein informieren. Auch beim Fehlen dieser Informationen kann eine Abmahnung drohen.


Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.